Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Woggi-Moto Vermietung
Marie-Curie-Straße 18
72488 Sigmaringen
Stand: Juli 2026
§ 1Geltungsbereich
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge über Wohnmobile und Freizeitfahrzeuge zwischen der Woggi-Moto Vermietung (nachfolgend „Vermieter") und ihren Kunden (nachfolgend „Mieter").
(2)Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3)Der Mietvertrag dient ausschließlich der Überlassung des Fahrzeugs zu Reise- und Freizeitzwecken. Er ist kein Reisevertrag; der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen.
§ 2Vertragsabschluss
(1)Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung der Buchung durch den Vermieter (auch per E-Mail) oder durch beiderseitige Unterzeichnung des Mietvertrags zustande.
(2)Der Vertrag ist für den Mieter persönlich abgeschlossen. Eine Übertragung der Rechte aus dem Vertrag auf Dritte sowie die Untervermietung des Fahrzeugs sind nicht gestattet.
(3)Gebucht wird ein Fahrzeug der vereinbarten Fahrzeugkategorie. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Vermieter ist berechtigt, ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug zu stellen.
§ 3Mietpreis, Zahlung und Nebenkosten
(1)Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis gemäß aktueller Preisliste. Der Mietpreis umfasst die Haftpflicht- und Kaskoversicherung gemäß § 9 sowie die vertraglich vereinbarten Freikilometer bzw. Kilometerpauschale.
(2)Bei Buchung wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Mietpreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu zahlen. Bei Buchungen weniger als 30 Tage vor Mietbeginn ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.
(3)Erfolgt die Zahlung trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und das Fahrzeug anderweitig vermieten. Die Stornierungsregelungen des § 10 gelten entsprechend.
(4)Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere: Kraftstoff, AdBlue, Maut- und Fährgebühren, Camping- und Stellplatzgebühren, Gasfüllungen über die Erstbefüllung hinaus sowie Bußgelder und Verwarnungsgelder.
§ 4Kaution
(1)Der Mieter hat 8 Tage vor Fahrzeugübergabe eine Kaution in Höhe von 1.500 € auf das bekannte Firmenkonto zu überweisen. Ohne vollständige Kautionszahlung besteht kein Anspruch auf Fahrzeugübergabe.
(2)Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs binnen 3 Tagen zurückerstattet, abzüglich etwaiger berechtigter Forderungen des Vermieters (z. B. Selbstbeteiligung, fehlender Kraftstoff, Reinigungskosten, Schäden).
(3)Bei noch nicht bezifferbaren Schäden ist der Vermieter berechtigt, einen angemessenen Teil der Kaution bis zur abschließenden Klärung, längstens jedoch drei Monate, einzubehalten.
§ 5Fahrberechtigung
(1)Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Übergabeprotokoll eingetragenen Fahrern geführt werden.
(2)Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. der für das Fahrzeug erforderlichen Klasse) sein und diese bei Fahrzeugübergabe im Original vorlegen.
(3)Der Mieter hat das Handeln der berechtigten Fahrer wie eigenes Handeln zu vertreten.
§ 6Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs
(1)Übergabe und Rückgabe erfolgen am Standort des Vermieters in 72488 Sigmaringen, Marie-Curie-Straße 18, zu den vereinbarten Zeiten. Für Einweisung und Übergabeprotokoll ist ausreichend Zeit (ca. 60–90 Minuten bei Übergabe) einzuplanen.
(2)Bei Übergabe und Rückgabe wird ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Fahrzeugs, der Kilometerstand und der Tankfüllstand dokumentiert werden.
(3)Das Fahrzeug wird vollgetankt, mit geleertem und gereinigtem Abwassertank/WC-Kassette sowie innen gereinigt übergeben und ist in gleichem Zustand zurückzugeben. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, folgende Pauschalen zu berechnen, wobei dem Mieter der Nachweis offensteht, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist:
- Betankung: Kraftstoffkosten zzgl. Servicepauschale: 25,00 €
- Entleerung/Reinigung WC-Kassette: 100,00 €
- Entleerung Abwassertank: 25,00 €
- Innenreinigung bei starker Verschmutzung: nach Aufwand, mindestens 100,00 €
(4)Bei verspäteter Rückgabe, die der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter je angefangene Stunde 30,00 €, höchstens jedoch den doppelten anteiligen Tagesmietpreis pro Tag, berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachgewiesenen Schadens (z. B. Ersatzansprüche von Nachmietern) bleibt vorbehalten.
(5)Eine vorzeitige Rückgabe begründet keinen Anspruch auf Erstattung des Mietpreises.
§ 7Nutzung des Fahrzeugs
(1)Das Fahrzeug darf nur zu privaten Reise- und Freizeitzwecken im üblichen Rahmen genutzt werden. Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln, die Betriebsanleitungen zu beachten und es ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.
(2)Untersagt sind insbesondere:
- die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
- die Beförderung entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe über den haushaltsüblichen Bedarf hinaus,
- die gewerbliche Nutzung, insbesondere gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung sowie Weitervermietung,
- die Nutzung zur Begehung von Straftaten,
- das Ziehen von Anhängern, sofern nicht ausdrücklich gestattet,
- Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete.
(3)In allen Innenräumen des Fahrzeugs gilt ein absolutes Rauchverbot. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Bei Verstoß ist der Vermieter berechtigt, die Kosten der erforderlichen Sonderreinigung zu berechnen.
(4)Die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs sowie die zulässige Personenzahl dürfen nicht überschritten werden. Für Überladung und deren Folgen (Bußgelder, Schäden) haftet der Mieter.
§ 8Auslandsfahrten
(1)Fahrten sind in die Länder des geografischen Europas gestattet, in denen die Fahrzeugversicherung Deckung bietet (Geltungsbereich der Grünen Versicherungskarte). Ausgenommen sind Krisen- und Kriegsgebiete sowie Länder, für die zum Reisezeitpunkt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht.
(2)Fahrten außerhalb des geografischen Europas bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
(3)Der Mieter ist für die Einhaltung der jeweiligen nationalen Vorschriften (z. B. Maut, Umweltzonen, Vignetten, Winterausrüstung) selbst verantwortlich.
§ 9Versicherung und Selbstbeteiligung
(1)Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert sowie vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € je Schadensfall.
(2)Der Versicherungsschutz umfasst nicht: Schäden am Innenraum und an der Inneneinrichtung, soweit sie nicht Folge eines versicherten Kaskoereignisses sind, Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Betriebsschäden sowie Schäden durch Missachtung der Durchfahrtshöhe oder -breite.
(3)Der Abschluss einer Reiserücktritts-, Gepäck- oder Auslandskrankenversicherung obliegt dem Mieter.
§ 10Rücktritt des Mieters (Stornierung)
(1)Der Mieter kann vor Mietbeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären; maßgeblich ist der Zugang beim Vermieter.
(2)Im Fall des Rücktritts kann der Vermieter folgende pauschale Entschädigung verlangen:
- Bis zu 60 Tage vor Reiseantritt: 100 % Rückerstattung des bezahlten Betrages
- Vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reiseantritt fallen 30 % des Mietpreises an
- Vom 29. bis 14. Tag vor Reiseantritt fallen 75 % des Mietpreises an
- Bei weniger als 14 Tagen fallen 100 % des Mietpreises an
- Am Tag des Mietbeginns oder bei Nichtabnahme fallen 100 % des Mietpreises an
(3)Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gelingt dem Vermieter eine anderweitige Vermietung des Fahrzeugs für den Mietzeitraum, werden die dadurch erzielten Einnahmen angerechnet.
(4)Die Stellung eines vom Vermieter akzeptierten Ersatzmieters ist möglich; in diesem Fall entfällt die Entschädigung gegen eine Bearbeitungspauschale von 100,00 €.
§ 11Pflichten des Mieters während der Mietzeit
(1)Der Mieter hat regelmäßig, mindestens bei jedem Tankstopp, Ölstand, Kühlwasser und Reifendruck zu prüfen und die Wartungsintervalle zu beachten.
(2)Warnleuchten und erkennbare Mängel sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Reparaturen, die zur Betriebssicherheit notwendig werden, dürfen bis zu einem Betrag von 150,00 € ohne Rücksprache beauftragt werden; darüber hinaus nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters. Erstattung erfolgt gegen Vorlage der Belege und Rückgabe der ausgetauschten Teile, sofern der Mieter den Schaden nicht zu vertreten hat.
(3)Das Fahrzeug ist bei jedem Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen; Fahrzeugpapiere und Schlüssel sind nicht im Fahrzeug aufzubewahren.
§ 12Verhalten bei Unfällen, Diebstahl und Schäden
(1)Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vorfall polizeilich aufnehmen zu lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Kann eine polizeiliche Aufnahme nicht erfolgen, hat der Mieter dies nachzuweisen.
(2)Der Mieter darf gegenüber Dritten kein Schuldanerkenntnis abgeben und keine Zahlungen leisten.
(3)Der Vermieter ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, zu informieren. Der Mieter hat einen ausführlichen schriftlichen Schadensbericht mit Skizze zu erstellen und Namen und Anschriften der Beteiligten und Zeugen sowie amtliche Kennzeichen zu notieren.
§ 13Haftung des Mieters
(1)Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug, Fahrzeugverlust und Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Regeln, bei kaskoversicherten Schäden jedoch beschränkt auf die vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall.
(2)Die Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung entfällt, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die Selbstbeteiligung hinaus in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei:
- Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen,
- Unfallflucht oder Verletzung der Pflichten aus § 12,
- Nutzung durch nicht berechtigte Fahrer oder für verbotene Zwecke,
- Schäden durch Missachtung der Fahrzeughöhe, -breite oder -last, sofern grob fahrlässig verursacht.
(3)Der Mieter haftet unbeschränkt für Schäden, die vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind (§ 9 Abs. 2), sofern er sie zu vertreten hat.
(4)Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Gebühren, Bußgeldern und Strafen frei, die während der Mietzeit durch die Nutzung des Fahrzeugs veranlasst wurden und die der Mieter zu vertreten hat. Für die Bearbeitung behördlicher Anfragen zu solchen Verstößen kann der Vermieter eine Pauschale von 25,00 € je Vorgang berechnen; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands gestattet.
§ 14Haftung des Vermieters
(1)Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3)Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4)Kann das gebuchte Fahrzeug aus vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Unfall oder verspätete Rückgabe durch einen Vormieter) nicht bereitgestellt werden, bemüht sich der Vermieter um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Gelingt dies nicht, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt; bereits geleistete Zahlungen werden erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der Absätze 1 bis 3.
§ 15Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters und der Fahrer zur Durchführung des Mietvertrags gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.woggi-moto.de.
§ 16Schlussbestimmungen
(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
(3)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4)Verbraucherstreitbeilegung: Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.